Rechtsprechung
FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 98/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattung von nacherhobenen Einfuhrabgaben; Anrechnung von Einfuhren auf Zollkontingente; Voraussetzungen einer Zollpräferenzbehandlung; Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 98/98
- BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 25.02.1999 - C-86/97
Trans-Ex-Import
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 21.05.1999 - VII R 106/95
Diebstahl von Zollagergut - Erlaß von Einfuhrabgaben - Erlaß von Zoll - Besondere …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 22.11.1994 - VII B 140/94
Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex
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- BFH, 05.04.1990 - VII R 50/88
Antrag auf Abfertigung von Ware zum freien Verkehr - Ordnungsgemäße Einbeziehung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 07.04.1992 - VII B 56/91
Bestimmung des Zollschuldners anhand der Grundsätze des Gemeinschaftszollrechts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - EuGH, 27.10.1983 - 321/82
Volkswagenwerk / Hauptzollamt Braunschweig
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- FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 50/99
Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz
Ist das begünstigte Einfuhrvolumen erreicht und das Kontingent erschöpft, wird wieder der Regelzollsatz angewendet; nicht erheblich ist insoweit, ob der Einführer Kenntnis von einer eventuell eingetretenen Erschöpfung des Kontingents hat (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -).Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle Durchführungsvorschrift zu Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK, welche ausdrücklich die Fälle erfasst, in denen ein Kontingentzollsatz gewährt wurde, obwohl das Kontingent bereits erschöpft war (vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2001 - 114/99 - FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 - Gellert, in: Dorsch, Zollrecht, Art. 220 ZK, Rdnr. 71).
Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -), dass eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents erst gewährt worden ist, wenn und soweit dem Schuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden sind; diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.4.2001 - VII R 114/99 - bestätigt.
Da das Gemeinschaftsrecht den Erlass und die Erstattung von Einfuhrabgaben abschließend regelt, scheidet eine Erstattung aufgrund nationaler Vorschriften von vornherein aus (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -).
- FG Hamburg, 11.09.2002 - IV 61/99
Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung
Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen hält der erkennende Senat dafür, dass ein Vertrauensschutz der Firma F auch aus einem weiteren Grunde ausgeschlossen ist: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, ist ein Kontingentzollsatz irrtümlich zugrunde gelegt worden, obwohl das Kontingent bereits erschöpft war, von einer Nacherhebung nur dann abzusehen ist, wenn bereits eine Anrechnungsmitteilung der Zentralstelle Zollkontingente vorlag (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -, juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -).